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Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) PDF Drucken E-Mail

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom (z.B. Solar- und Windstrom) durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).

Ziel des Gesetzes ist die Förderung  des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz / Umweltschutz / nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung entsprechend den Zielen der EU und Deutschlands. Unter das EEG fallen: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik), Geothermie und Energie aus Biomasse.

Solarstrom

Vergütungssätze im Überblick:

Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 01.01.2011 an das Netz gehen, wird wie folgt vergütet:

Freiflächenanlagen § 32 EEG 21,11 Cent / kWh (seit Okt: 24,26 Cent / kWh); Konversionsflächen 22,07 Cent / kWh (seit Okt: 25,37 Cent / kWh)

Anlagen auf oder an Gebäuden bis 30 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 28,74 Cent /kWh (seit Okt: 33,03 Cent / kWh)

Anlagen auf oder an Gebäuden 30 bis 100 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 27,33 Cent / kWh (seit Okt: 31,42 Cent / kWh)

Anlagen auf oder an Gebäuden 100 kWp bis 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 25,86 Cent / kWh (seit Okt: 29,73 Cent / kWh)

Anlagen auf oder an Gebäuden größer als 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 21,56 Cent / kWh (seit Okt: 24,79 Cent / kWh)

Für Solarstromanlagen auf Ackerflächen, die seit 01.07.2010 an das Netz gegangen sind, gibt es keine Vergütung mehr.


Antragstelle:

Die erhöhte Einspeisevergütung zahlt Ihr netzbetreibender Energieversorger,
bei dem Sie auch einen Antrag stellen.

 
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